Rechtsprechung
BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Bundesfinanzhof
EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2018, GG Art 6 Abs 1
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners - rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2018, Art 6 Abs 1 GG
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners - IWW
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuerge... setzes (EStG), § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 EStG, Art. 6 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 22 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 23 EStG, § 32 EStG, § 1361 Abs. 4, § 1585 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 6 GG, § 1568a BGB, Art. 6 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO
- Deutsches Notarinstitut
EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1
Privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnungszwecken; Nutzungsüberlassung an den geschiedenen Ehegatten - Wolters Kluwer
Befreiungstatbestand für den veräßernden und trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten bei Veräußerung der weiterhin durch die restliche Familie bewohnten Immobilie
- rewis.io
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Keine steuerbefreite Veräußerung des Miteigentumsanteils an von Ex-Frau und Kind bewohntem ehemaligem Familienheim - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
- rechtsportal.de
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
- datenbank.nwb.de
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Privates Veräußerungsgeschäft - nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 ; GG Art 6
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, GG Art 6
Privates Veräußerungsgeschäft, Miteigentumsanteil, Ausnahmetatbestand, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Kind, Überlassung
Verfahrensgang
- FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20
- BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29 ff.).Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 16; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 26, m.w.N.).
b) Ein Gebäude wird nach der Senatsrechtsprechung auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 18; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 17 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 28).
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind (oder mehrere einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder), sondern zugleich an einen Dritten (zum Beispiel die Kindesmutter beziehungsweise den Kindesvater) erfolgt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 18 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29, m.w.N.; vgl. u.a. Jachmann-Michel, juris - Die Monatszeitschrift 2023, 300; Christopeit, Familie und Recht 2023, 316; Menges, Betriebs-Berater 2023, 279).
Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der "eigenen Wohnzwecke" tatbestandlich auf die Vorschrift des § 32 EStG abgestellt hat, erfolgt dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Gesetzgeber --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- bei den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen unterstellt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 24 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 30).
Der laufende Unterhalt ist vielmehr regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Senatsurteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 39; BFH-Urteil vom 26.01.1994 - X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, unter 1.).
- BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21
Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 16; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 26, m.w.N.).b) Ein Gebäude wird nach der Senatsrechtsprechung auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 18; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 17 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 28).
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind (oder mehrere einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder), sondern zugleich an einen Dritten (zum Beispiel die Kindesmutter beziehungsweise den Kindesvater) erfolgt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 18 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29, m.w.N.; vgl. u.a. Jachmann-Michel, juris - Die Monatszeitschrift 2023, 300; Christopeit, Familie und Recht 2023, 316; Menges, Betriebs-Berater 2023, 279).
Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der "eigenen Wohnzwecke" tatbestandlich auf die Vorschrift des § 32 EStG abgestellt hat, erfolgt dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Gesetzgeber --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- bei den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen unterstellt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 24 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 30).
- FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20
Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2022 - 8 K 19/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.Dem folgte auch das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1207 abgedruckten Gründen (Urteil vom 19.05.2022 - 8 K 19/20 E).
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 19.05.2022 - 8 K 19/20 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019 dahin zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden.
- BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 16; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 26, m.w.N.).b) Ein Gebäude wird nach der Senatsrechtsprechung auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 18; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 17 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 28).
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Nur bei zusammenlebenden Ehegatten kann er davon ausgehen, dass sie grundsätzlich zusammen eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der die Ehegatten jeweils an den Einkünften wie Lasten des anderen teilhaben (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 - 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94, BVerfGE 108, 351, unter C.I.2.b, m.w.N.). - BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07
Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Dieses Merkmal des Steuertatbestands wird durch die Zehnjahresfrist in typisierender Weise objektiviert (vgl. Senatsurteil vom 25.08.2009 - IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999, unter II.1.b, m.w.N.). - BFH, 20.08.2013 - IX R 38/11
Zum Ansatz der Marktrendite - Keine Annahme einer rechtsmissbräuchlichen …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
c) Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu überprüfen (Senatsurteil vom 20.08.2013 - IX R 38/11, BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021, Rz 30, m.w.N.). - BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b). - BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung …
Auszug aus BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Der laufende Unterhalt ist vielmehr regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Senatsurteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 39; BFH-Urteil vom 26.01.1994 - X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, unter 1.).